Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 24.1.2023 – 17 WF 8/23

Am 5. April 2023 hat das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss (Aktenzeichen: 17 WF 8/23) entschieden, dass die wirtschaftliche Überforderung des Ehemannes durch eine versprochene Morgengabe nicht zu einer Korrektur nach deutschem Recht führt. Die Begründung des deutschen Unterhalts- und Scheidungsstatuts während der Ehe kann jedoch eine Anpassung des Morgengabeversprechens nach § 313 BGB erfordern, sofern sich die Durchsetzung des Versprechens nach deutschem Recht richtet. Zudem erlischt der Anspruch auf die Morgengabe, wenn der Ehemann in einer islamischen Scheidungserklärung darauf verzichtet hat.