Bundesfinanzhof, Urteil v. 14.2.2023 – IX R 11/21
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Veräußerung eines Miteigentumanteils an einem gemeinsamen Einfamilienhaus im Rahmen einer Ehescheidung als privates Veräußerungsgeschäft besteuert werden kann.
Der Fall betraf einen geschiedenen Ehegatten, der seinen Anteil an das frühere Ehepartner verkaufte. Das Haus wurde nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, da der Kläger bereits ausgezogen war und nur noch seine geschiedene Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind dort lebte.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus dem Verkauf der Einkommensteuer, und das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung. Der BFH bestätigte ebenfalls, dass eine steuerpflichtige Veräußerung vorliegt, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert wird. Die Ausnahme besteht nur dann, wenn die Immobilie während des gesamten Zeitraums oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
In diesem Fall wurde keine Zwangslage festgestellt, die ein privates Veräußerungsgeschäft ausschließen würde, obwohl der Kläger erheblichen Druck von seiner geschiedenen Ehefrau erfahren hatte. Letztendlich hatte er seinen Anteil freiwillig an seine geschiedene Frau verkauft.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 23 des BFH vom 13.4.2023