Laut der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2018 (Az. 17 Sa 562/18) dürfen Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice nicht zwangsweise anordnen, da dies nicht durch ihr Weisungsrecht gedeckt ist. Eine einseitige Anordnung, dass ein Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten muss, ist daher rechtlich nicht zulässig, es sei denn, Homeoffice wurde bereits arbeitsvertraglich vereinbart.
Mit einer solchen Anordnung würde der Arbeitgeber den vereinbarten Vertragsrahmen, der eine Tätigkeit in einer Betriebsstätte vorsah, überschreiten; hierfür bietet § 106 Satz 1 GewO keine Grundlage. Die Umstände einer ausschließlich in der eigenen Wohnung zu verrichtenden Arbeit sind mit einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zusammen mit weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers auszuüben ist, nicht zu vergleichen. Der Arbeitnehmer verliert den unmittelbaren Kontakt zu seinen Kollegen und die Möglichkeit, sich mit ihnen auszutauschen, wird deutlich verringert. Auch werden die Grenzen von Arbeit und Freizeit fließend. Der Arbeitnehmer ist für die betriebliche Interessenvertretung und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften schwerer erreichbar. Dass Arbeitnehmer gleichwohl z.B. zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, ändert nichts daran, dass diese Form der Arbeit einem Arbeitnehmer in aller Regel nicht einseitig von dem Arbeitgeber zugewiesen werden kann.
Kommt daher der Arbeitnehmer einer solchen Zuweisung nicht nach, kann darauf auch keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gestützt werden.
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