Landgericht Frankenthal, Urteil v. 12.5.2023 – 2 S 149/22
Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil (Az: 2 S 149/22) festgestellt, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das sogenannte „Umgangsrecht“ mit einem gemeinsamen Hund verlangt werden kann. In dem vorliegenden Fall hatten die beiden Ex-Partner während ihrer Beziehung einen Labradorrüden erworben. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der Partner, während der andere Partner einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Tier forderte.
Der Partner, bei dem der Hund verblieben war, argumentierte, dass es für das Tier als Rudeltier besser sei, wenn es ausschließlich bei ihm bleiben würde, da er als Hauptbezugsperson des Hundes angesehen wurde. Das Landgericht Frankenthal widersprach dieser Ansicht. Obwohl es sich um ein Tier handelt, müsse der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums entschieden werden, da der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft wurde. Es sei nicht zwingend erforderlich, den Hund einem der beiden Miteigentümer zuzuweisen. Vielmehr hätten beide Miteigentümer das Recht, auch nach der Beendigung der Partnerschaft am gemeinsamen Eigentum teilzuhaben.
Das Gericht entschied, dass die Miteigentümer eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen können. Eine solche Regelung könne beispielsweise vorsehen, dass sich die Miteigentümer abwechselnd alle zwei Wochen um den Hund kümmern. Das Gericht sah in einem solchen „Wechselmodell“ keine Gefährdung des Tierwohls. Das Urteil ist rechtskräftig und das Landgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts überwiegend bestätigt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal vom 30.5.2023