(Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.03.2023. Az. 5 Sa 128/22)

Zuhause online einloggen, erst später im Büro anfangen zu arbeiten: Wer so die Arbeitszeit­erfassung manipuliert, muss mit Ärger rechnen. Aber reicht der Verdacht darauf für eine Kündigung?

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil festgestellt, dass der dringende Verdacht einer Manipulation an der Arbeitszeiterfassung eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann. In dem konkreten Fall arbeitete ein Mitarbeiter einer Behörde, der normalerweise in der Dienststelle tätig war, jedoch auch die Möglichkeit hatte, von zu Hause auszuarbeiten. Der Vorgesetzten fiel auf, dass der Mitarbeiter häufig später zur Arbeit erschien und früher den Arbeitsplatz verließ. Bei der Überprüfung der Zeiterfassung stellte sie Unregelmäßigkeiten fest, bei denen Abweichungen zwischen den online erfassten Zeiten und den von der Teamleiterin beobachteten Arbeitszeiten auftraten, an Tagen, an denen der Mitarbeiter nicht von zu Hause ausarbeitete. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin mit Zustimmung des Personalrats und begründete die Kündigung mit dem Verdacht des Arbeitszeitbetrugs. Der Mitarbeiter bestritt die Vorwürfe, jedoch blieb seine Klage in zweiter Instanz ohne Erfolg.

 

Das Gericht entschied, dass der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung eine Kündigung rechtfertigen kann, ohne dass ein Beweis für den Arbeitszeitbetrug erforderlich ist. Es wurde jedoch betont, dass bloße Vermutungen nicht ausreichen, der Verdacht müsse auf konkreten, vom Kündigenden darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Tatsachen beruhen. Zudem kann ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, da dies einen schweren Vertrauensbruch darstellt.

 

Quelle: dpa/DAWR/ab