Arbeitnehmer aufgepasst: Der EuGH und das BAG stärken weiter ihre Rechte bei der Urlaubsgewährung!

Arbeitgeber haben bereits seit längerem die Pflicht, ihre Arbeitnehmer umfassend und bestenfalls noch mehrfach während des laufenden Urlaubsjahres darauf hinzuweisen, dass ihre Urlaubstage bis zu einem bestimmten Termin zu nehmen sind, sie andernfalls verfallen.

In seiner Entscheidung vom 22.09.2022 – C-120/21 entschied der EuGH, dass dann, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer diesen Mitwirkungspflichten durch ständigen Hinweis auf den Verfall bzw. die Verjährung von Urlaubsansprüchen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nachkomme, nicht genommene Urlaubstage nicht automatisch verfallen.

In diesem Fall hätte der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse, nicht mit Anträgen auf Urlaub oder finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub konfrontiert werden zu müssen, wenn diese auf Ansprüche gestützt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung schon vor mehr als drei Jahren entstanden sind. Denn der Arbeitgeber hat sich selbst in diese Situation gebracht, indem er die Arbeitnehmer gar nicht erst in die Lage versetzt hat, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub überhaupt wahrnehmen zu können.

Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht nunmehr in seiner Entscheidung vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – angeschlossen und konkretisiert, dass die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf gesetzlichen bezahlten Urlaub erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Fristbeginn ist dabei gemäß § 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt wurde und er gleichwohl aus eigenem freien Entschluss heraus den Urlaub nicht genommen hat.

#Verfall von Urlaubsansprüchen
#Verjährung von Urlaubsansprüchen