Wer kennt diese alltägliche Verkehrssituation nicht: ein Fahrzeug wird aus einer Parklücke am rechten Fahrbahnrand herausgefahren und just in diesem Moment wechselt im fließenden Verkehr ein Autofahrer von der linken auf die rechte Fahrspur und es kommt zum Unfall:

Dann drängt sich sofort die Frage auf: Wer haftet und wenn ja, in welchem Umfang?!

Nach § 10 S. 1 StVO hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom Fahrbandrand an und in die Straße hineinfahrenden Verkehr absoluten Vorrang. Darauf dürfen die Fahrer dieser Fahrzeuge auch absolut vertrauen. Der Einfahrende hat sich daher darauf einzustellen, dass die sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugführer auch von diesem Recht Gebrauch machen. Im Gegenzug darf er nicht darauf vertrauen, dass eine ursprünglich freie rechte Fahrspur auch freibleibt. Vielmehr muss er stets mit einem Fahrstreifenwechsel durch einen Teilnehmer am fließenden Verkehr rechnen (BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 1308/20 m.w.N.).

Dem steht auch nicht § 7 V 1 StVO entgegen, nach dem ein Fahrstreifen nur dann gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Denn nach der zitierten Entscheidung des BGH ist der Fahrstreifenwechsler stets selbst Teil des fließenden Verkehrs und insoweit gegenüber dem Ausfahrenden als sonstigem Verkehrsteilnehmer stets bevorrechtigt. § 7 StVG umfasst in seinem Schutzzweck nämlich nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs.

Demnach käme hier nur eine Mithaftung des Spurwechslers nach § 1 StVO in Betracht. Danach müsste er sich aber selbst verkehrswidrig durch überhöhte Geschwindigkeit oder ähnliches verhalten haben.

 

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