Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Fußgänger der Autofahrer schon allein aufgrund der durch ihn in der Nutzung seines Kraftfahrzeugs gesetzten Betriebsgefahr.

Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen sich zwar der Kraftfahrer verkehrsgerecht, der Fußgänger hingegen verkehrswidrig verhält.

Grundsätzlich darf nach den im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz der Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet. Dieses Vertrauen darf er so lange haben, solange die für ihn sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung objektiv Anlass gibt. Hieraus ergibt sich schon, dass jeder Kraftfahrer grundsätzlich und uneingeschränkt verpflichtet ist, die gesamte Straßenfläche einschließlich der Bürgersteige zu beobachten.

Das heißt zwar nicht, dass er grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst sein muss, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor und in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde.

Gibt jedoch der Fußgänger schon im Vorfeld Anlass dazu, an diesem verkehrsgerechten Verhalten, das ihm zweifelsfrei gemäß § 25 Abs. 3 StVO obliegt, zu zweifeln, muss der PKW-Fahrer auf jeden Fall seine Fahrweise entsprechend auf dieses künftige verkehrswidrige Verhalten einstellen und jederzeit in der Lage sein, den verkehrswidrig die Straße überquerenden Fußgänger auszuweichen oder aber sofort zum Stehen zu kommen.

Überquert damit ein Fußgänger außerhalb einer Ampelanlage oder eines Zebrastreifens schon rennend die Gegenfahrbahn, ist dies allein schon Anlass genug dafür, dass der PKW-Fahrer nicht mehr damit rechnen darf, dass der Fußgänger mitten auf der Straße anhält und ihn erst passieren lässt. Vielmehr hat in diesem Fall der PKW-Fahrer sofort zu bremsen und einen zukünftigen Zusammenstoß beider zu vermeiden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er auf jeden Fall (BGH, Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11 / 21 –).

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