Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 03.02.2023 – 16 B 1590/21 – ist eine Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum durch die Straßenverkehrsbehörde nicht zulässig, wenn im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration von weniger als 1,0 ng/ml im Blutserum festgestellt wird.
Gemäß Nr. 9.2.2. der Anl. 4 zur FeV (Fahrerlaubnisverordnung) ist grundsätzlich von einer Fahreignung auszugehen, wenn der Betroffene den Konsum von Cannabis und das Fahren unter Drogeneinfluss grundsätzlich trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und der Betroffene nicht unter einer Persönlichkeitsstörung oder einem Kontrollverlust leidet.
Dieses Trennungsgebot ist nach dieser Entscheidung nur dann verletzt, wenn eine Konzentration von THC von mindestens 1,0 ng/ml oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird. Bei der Bestimmung des Grenzwerts handelt es sich um einen Risikogrenzwert, bei dem sichergestellt ist, dass eine Verkehrsteilnahme eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten nur dann gefahrenabwehrrechtliche Relevanz gewinnt, wenn bei ihm eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich bzw. nicht ausgeschlossen ist. Unterhalb dieses Grenzwerts ist eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit dagegen nicht anzunehmen (OVG Münster, ebenda).
Selbst wenn im Rahmen der polizeilichen Verkehrskontrolle Ausfallerscheinungen festgestellt worden sein sollten, so spielen diese keine Rolle. Denn bezüglich des oben dargestellten Trennungsgebotes ist allein auf die THC-Konzentration im Blut abzustellen (OVG Münster, ebenda).
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