Soll der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seine/ihre Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für den Arbeitsplatz und die benötigten Arbeitsmittel im Homeoffice zu übernehmen. Dies beinhaltet die Kostenübernahme für die Büromöbel, die Büroutensilien und das gesamte technische Equipment, sowie einen Anteil an den Miet-, Telefon- und Stromkosten, je nach Umfang der arbeitnehmerseits zu erbringenden Arbeitszeit zu hause.

 

Erfolgt die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes jedoch ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers, gibt es allerdings nach einer Entscheidung des BAG vom 12. April 2011 – Az. 9 AZR 14/10 – Ausnahmen: 

  1. Wenn das Unternehmen dem Arbeitnehmer bereits einen Arbeitsplatz im Firmengebäude zur Verfügung stellt und der Mitarbeiter eigenständig im Homeoffice arbeitet, besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. 
  2. Gleiches gilt, wenn es dem Mitarbeiter überlassen wird, ob er – je nach seinem eigenen Gutdünken – im Betrieb oder zu Hause arbeiten möchte – auch in diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Begründet wird dies damit, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zwei räumliche Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen, wenn die arbeitsvertragliche Leistungsverpflichtung arbeitnehmerseits schon auf einem Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers von diesem erfüllt werden kann.

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