Opfer eines Diebstahls, Raubes oder Betruges oder dergleichen haben oft wenig Chancen, die ihnen entwendeten Gegenstände wieder zurückzuerhalten.
Können die Täter jedoch gefasst und die Beute sichergestellt werden, so sind diese Gegenstände dann, wenn sie zu Beweiszwecken durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr benötigt werden, unverzüglich wieder herauszugeben.
Dabei ist oft fraglich, an wen diese Herausgabe zu erfolgen hat.
Gemäß § 111n Abs. 1 StPO sind beschlagnahmte oder sichergestellte Sachen, die nicht weiter zu Beweiszwecken durch die Staatsanwaltschaft benötigt werden, an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben.
Dies wäre zunächst der Täter, was jedoch in jeder Hinsicht unbillig wäre.
Dem entspricht, dass gemäß § 111n Abs. 2 StPO die vormals beschlagnahmte bzw. sichergestellte Sache an denjenigen herauszugeben ist, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser den Ermittlungsbehörden bekannt ist.
Damit läuft das Tatopfer aber Gefahr, dass die Herausgabe an denjenigen erfolgt, an den die Sache gegebenenfalls vom Täter verkauft wurde.
Hierbei ist jedoch von der Staatsanwaltschaft § 111n Abs. 3 StPO zu berücksichtigen, wonach im Fall dessen, dass der Herausgabe nach § 111n Abs. 2 StPO der Anspruch eines Dritten entgegensteht, die Sache an den Dritten herauszugeben ist, soweit dieser bekannt ist. Dieser Dritte ist vorliegend das Opfer der Tat, soweit er den Eigentumsnachweis vorab der Staatsanwaltschaft erbracht hat, etwa im Zusammenhang mit der Strafanzeige. Denn gemäß § 111n Abs. 4 StPO muss dies für die zur Herausgabe verpflichtete Behörde offenkundig sein.
Grundsätzlich ist also in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse, zumindest soweit sie sich aus der Ermittlungsakte ergeben, genauestens zu überprüfen. Denn die Herausgabe hat auf jeden Fall an den rechtmäßigen Eigentümer des vormals beschlagnahmten Gegenstands zu erfolgen (Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 02.05.2023 – 5 Qs 5/23 –).
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