Grundsätzlich kann gegen gewaltbereite Fußballfans zumindest vor den Stadien der heimischen Fußballklubs und deren näherer Umgebung ein Aufenthalts- und Durchquerungsverbot verhängt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betroffene werde in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen.
Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder konkrete Zustände in der Vergangenheit oder Gegenwart, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung getreten und dementsprechend dem Beweis zugänglich sind. Dabei muss es sich um nachprüfbare Geschehnisse handeln, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann. Hierbei können auch sogenannte Indiztatsachen berücksichtigt werden, also indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen. Der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat hängt wiederum von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter ab (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2018 – 11 LC 288/16).
Zwar genügt allein eine Mitgliedschaft eines gewaltbereiten Fans in einer bestimmten gewaltbereiten Gruppe grundsätzlich nicht, um die erforderliche Gefahrenprognose zu begründen.
Lediglich im Zusammenhang mit weiteren Tatsachen, die sich auf das Verhalten des Betroffenen beziehen, kann dies jedoch von Bedeutung sein und im Rahmen der gesamten Gefahrenprognose Berücksichtigung finden. Dies können z.B. anderweitige Ermittlungs- und Strafverfahren sein, die entweder aktuell anhängig sind oder in der Vergangenheit im Zusammenhang mit solchen Straftaten geführt wurden, deren Begehung erneut zu befürchten sein wird, gleichgültig, ob sie eingestellt wurden oder zu einer Verurteilung geführt haben. Auch Erkenntnisse aus anhängigen oder aber Verfahren, die nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt haben, jedoch in einem inneren Zusammenhang mit denjenigen Straftaten stehen, deren zukünftige Begehung durch das Aufenthaltsverbot verhindert werden soll, und somit Rückschlüsse auf ein zukünftiges strafrechtlich relevantes Verhalten zulassen, können mit einbezogen werden. Dabei gibt es keine starre zeitliche Begrenzung, wann diese Verfahren anhängig waren, oder drohten anhängig zu werden (OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2023 – 1 B 30/23).
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