Nicht selten passiert es, dass ein Käufer eines Pferdes nach kurzer Zeit mit diesem unzufrieden ist, sei es, dass sich Krankheiten zeigen, die womöglich schon vor Abschluss des Kaufvertrages vorlagen, oder aber dass das Pferd nicht den Erwartungen entspricht, die der Käufer in es hineingelegt hat.
Seit dem 01.01.2022 ist nicht nur das Kaufrecht allgemein reformiert worden, sondern gelten die neuen Regelungen auch für Pferdekaufverträge.
1. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB muss danach das Pferd bei Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen genügen.
a) Die subjektiven Anforderungen fordern eine Vereinbarung der Kaufvertragsparteien über den Verwendungszweck des Pferdes.
Weicht die Beschaffenheit des Pferdes – aus welchen Gründen auch immer – von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit ab, so muss diese Abweichung ausdrücklich und verständlich in dem Vertrag mit aufgeführt werden.
Damit reicht es nicht mehr aus, auf das Protokoll der Ankaufsuntersuchung lediglich Bezug zu nehmen, wenn gesundheitliche Abweichungen vorliegen. Vielmehr müssen die darin aufgeführten gesundheitlichen Einschränkungen konkret in den Pferdekaufvertrag mit aufgenommen werden.
Andernfalls kann sich der Pferdeverkäufer nicht auf die sogenannten negativen Eigenschaften berufen mit der Folge, dass der Pferdekäufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Pferdeverkäufer problemlos geltend machen kann.
b) Die objektiven Anforderungen entsprechen noch der alten Gesetzeslage, sodass es weiterhin darauf ankommt, ob sich das Pferd für die gewöhnliche Verwendung eignet und die bei Pferden übliche Beschaffenheit aufweist, sofern kein besonderer Verwendungszweck oder aber keine Beschaffenheitsmerkmale vereinbart waren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese Voraussetzungen erst dann erfüllt, wenn es aufgrund des tierärztlichen Befundes mit Sicherheit oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald erkranken und deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18).
Demnach muss der Pferdekäufer grundsätzlich damit rechnen, dass das von ihm gekaufte Pferd vom Idealzustand physiologisch abweichen kann, so, wie es für Lebewesen eben nicht ungewöhnlich ist.
Hier ist aber für jeden Pferdekäufer im Vorfeld schon zu beachten, dass reine Probleme bei der Rittigkeit eines Pferdes keinen Mangel darstellen. Sie sind nämlich kein klinisches Symptom. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich darin klinische Sachverhalte auswirken (BGH, ebenda).
c) Zu beachten ist weiterhin, dass § 477 Abs. 1 S. 2 BGB die Regelung unverändert gelassen hat, dass lediglich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang die Beweislastumkehr zulasten des Pferdeverkäufers zur Frage, ob ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag oder nicht, unverändert bestehen geblieben ist.
d) Will der Pferdekäufer erfolgreich vom Pferdekaufvertrag zurücktreten, muss er nach wie vor die sogenannte Nacherfüllung verlangen.
Hierbei ist dem Pferdeverkäufer der konkrete Mangel anzuzeigen und dieser aufzufordern, diesen zu beseitigen. Eine ausdrückliche Fristsetzung ist jetzt nicht mehr erforderlich.
Dem Pferdeverkäufer muss nur eine angemessene Zeit, die sich an dem aufgetretenen Mangel orientiert, gewährt werden. Nutzt er diese nicht, kann vom Pferdekaufvertrag zurückgetreten werden.
Dies gilt natürlich sofort auch dann, wenn der Pferdeverkäufer von vornherein sich auf die Unverhältnismäßigkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung beruft.
Hat der Pferdeverkäufer den Pferdekäufer über die Mangelfreiheit des Pferdes bei Vertragsschluss arglistig getäuscht oder aber ist eine mangelbedingte Notfallbehandlung des Pferdes dringend notwendig, kann der Pferdekäufer auch ohne Fristsetzung sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.
e) Grundsätzlich gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 218 Abs. 1 S. 1 BGB.
Gemäß dem neuen § 475e Abs. 3 BGB gilt für diejenigen Mängel, die sich erst ganz kurz vor Ende der Zweijahresfrist zeigen, eine weitere viermonatige Ablaufhemmung.
Damit wurde nun endlich der Problematik, dass die Einleitung der grundsätzlich verjährungshemmenden Maßnahmen mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden sind, begegnet.
Bei aller Vorfreude und Euphorie auf das neue Pferd sollte daher jeder Pferdekaufvertrag vor seinem Abschluss aus Sicht des Pferdekäufers juristisch geprüft werden. Gleichsam sollten Pferdeverkäufer keinen Pferdeverkauf ohne juristisch gefertigtes eindeutiges Vertragswerk abschließen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
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