Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort einer verstorbenen Person zuständig.
Ein Aufenthalt im Hospiz allein begründet aber keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Entscheidend ist vielmehr der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der Person lag und ihr Daseinsmittelpunkt war. Die Anwesenheit im Hospiz endet voraussichtlich durch den Tod und nicht durch eine Rückkehr in die vorherige Wohnung. Daher knüpft das Gesetz nicht an den Todesort an, sondern weiterhin an den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Das Nachlassgericht, das am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person zuständig ist, bestimmt die Zuständigkeit im Fall eines Todes im Hospiz.
Rspr: (OLG) Braunschweig, Beschluss vom 07. 02. 2022 (Az: 9 W 3/22).
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