Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 22. Februar 2023 – 3 W 31/22 – entschieden, dass das „Verschenken“ eines Nachlassgegenstands als Erbeinsetzung betrachtet werden kann, auch wenn das Schriftstück nicht explizit als Testament bezeichnet wird. Es kommt allein auf den tatsächlichen Willen des Erblassers an, der sich aus allen relevanten Umständen ergibt. Begriffe wie „verschenken“ können von Laien anders verstanden werden.

Bei der Auslegung des Schriftstücks wird vor allem auf die Wertverhältnisse der verteilten Gegenstände abgestellt. Die Vorstellung des Erblassers über seinen Nachlass und den Wert der Gegenstände zum Zeitpunkt der Errichtung ist maßgeblich. Im vorliegenden Fall ging der Erblasser davon aus, über nahezu sein gesamtes Vermögen zu verfügen, weshalb angenommen wird, dass er eine Erbeinsetzung beabsichtigte.

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