Nicht selten stellen Eltern oder Großeltern ihren (Enkel-)Kindern ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, für das sie als Halter im Fahrzeugregister eingetragen sind. Begehen diese dann einen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften, wie z.B. Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß etc. haben sie grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn ihnen der Anhörungsbogen der jeweiligen Ordnungsbehörde zugeht. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht besteht gegenüber allen nahen Angehörigen, wozu insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, (Ur-)Enkel, Eltern, (Ur-)Großeltern, Verlobte, Geschwister sowie Nichten und Neffen zählen.
Macht der jeweilige Halter von diesem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, muss er sich darüber im Klaren sein, dass ihm gleichwohl – auch bei einer ersten Tat – die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches droht.
Wie letztlich das OVG Münster in seinem Beschluss vom 08.08.2022 – 8 B 691/22 – entschied, kommt es für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31 Abs. 1 S. 1 StVZO nicht darauf an, ob der Halter eine Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes verletzt hat oder nicht. Dies habe seine Ursache darin, dass der Fahrtenbuchauflage eine präventive und keine strafende Funktion zukomme. Sie stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich seien (OVG Münster, ebenda). Dementsprechend stelle es auch keine Sanktion der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Fahrzeughalter dar.
Den Behörden sei es nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen anzustellen, falls der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehne (OVG Münster, ebenda). Dies gelte auch dann, wenn der Fahrzeughalter den in Frage kommenden Personenkreis weit fasse und nicht auf einzelne Personen eingrenze.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Fall, in dem der Fahrzeughalter bei der Beantwortung des Anhörungsbogen eine konkrete Eingrenzung auf einzelne Personen vornimmt. Dann muss die Behörde aufgrund der dann vorliegenden konkreten Anhaltspunkte weitere Ermittlungen anstellen, also in der Regel die entsprechenden Personen befragen. Denn es wäre nicht ausgeschlossen, dass einer der in Frage kommenden Personen die Tat gestehen würde (VG Koblenz Urteil vom 10.12.2019 – 4 K 773/19.KO).
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