Laufende Verträge

 

1. Laufende Verträge:

Wie z.B. solche mit einem Fitnessstudio. Beiträge müssen dann nicht mehr gezahlt werden, wenn eine Nutzung des Studios aufgrund behördlicher Untersagungs-verfügung nicht mehr möglich ist bzw. dieses gänzlich geschlossen hat.

Im Voraus gezahlte Jahresbeiträge sind anteilig zu erstatten.

 

2. Vereinsbeiträge:

Es gilt grds. keine Erstattungspflicht hinsichtlich der Beiträge, soweit es sich um den normalen Mitgliedsbeitrag handelt.

Lediglich die Umlagen, die durch den Verein für Sonderaktivitäten erhoben worden sind, sind zu erstatten.

 

3. Veranstaltungen:

Entgelte für Eintrittskarten öffentlicher Veranstaltungen, wie z.B. sportlicher oder kultureller Natur, sind bei Absage vollumfänglich zu erstatten. Auf einen Alternativtermin müssen Sie sich nicht einlassen.

 

4. Abonnements bzw. Streamingdienste

Hier gilt ebenfalls, dass dann, wenn der Anbieter seine Leistung aufgrund angeordneter Unternehmensschließung nicht erbringen kann, er im Gegenzuge das Recht auf Bezahlung verliert. Bereits vorgeleistete Beträge sind in diesem Fall anteilig zu erstatten.

Dies gilt auch für Fußball-, Handball, Eishockey- oder sonstige Dauerkarten, da der Preis für jede einzelne Veranstaltung errechenbar ist.

 

5. Mietverträge

Wer für die Monate April 2020 bis derzeit Juni 2020 seine Miete nicht bezahlen kann, muss nicht mit einer Kündigung des Mietvertrages rechnen, die auf diesen Sachverhalt gestützt wird.

Achtung: Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt gleichwohl bestehen.