Gewährleistungsansprüche bei Kauf- und Werkverträgen
Auch wenn die meisten Einzelhandelsgeschäfte derzeit geschlossen sind, so ist den Verkäufern durch eine den Mangel beschreibende Mitteilung per Brief, Fax oder E-Mail zu machen.
Nach Wegfall des Hindernisses, also nach Wiedereröffnung des Geschäftes bzw. des Unternehmens, ist der jeweilige Verkäufer bzw. Handwerker umgehend aufzusuchen.
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wird durch die aktuelle Corona -Krisensituation weder gehemmt noch unterbrochen! Bei länger zurückliegenden Käufen bzw. Werkleistungen ist der Verkäufer/Werkunternehmer daher gleichzeitig neben dem Mangel auch aufzufordern auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Gibt er diese nicht ab, müssten die Ansprüche ansonsten per Mahnbescheid bzw. Klageerhebung geltend gemacht werden.