Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
1. Nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes ist staatlicherseits eine Entschädigung für den Verdienstausfall vorgesehen, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung jemand in Quarantäne versetzt wird und deswegen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann.Gezahlt wird in Höhe des Verdienstausfalls für ein Zeitraum von sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Danach ist bei der zuständigen Krankenkasse Krankengeld zu beantragen.
2. Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit eines Home-Office-Arbeitsplatzes ab. Es besteht allerdings kein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Einrichtung eines Home-Office Platzes.
3. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es den Arbeitnehmer auch nicht auf Dienstreisen in Länder mit entsprechender Corona-Gefahr zu schicken.In der Regel hat auch hier der Arbeitgeber schon ein Eigeninteresse, entsprechenden Schutz dem Arbeitnehmer zu gewähren. Maßgeblich sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Derzeit sind Geschäftsreisen aufgrund der weltweiten Reisewarnung ohnehin nicht möglich.
4. Angst vor Ansteckung als auch fehlende anderweitige Kinderbetreuung aufgrund Kita- oder Schulschließung gibt grundsätzlich Ihnen grundsätzlich kein Recht, von sich aus den Arbeitsplatz nicht aufzusuchen. In diesem Fall müssen zunächst Überstundenabbau und im Anschluss daran Urlaub, gegebenenfalls auch unbezahlt, beantragt werden.
Sonderregeln bestehen für Beamte. Bei der Versorgung von Kindern unter zwölf Jahren erhalten diese für insgesamt bis zu zehn Tagen bezahlter Sonderurlaub.
5. Kita-Beiträge sollen erstattet werden. Verhandlungen der Kommunen mit dem Bund und den Ländern laufen.
6. Eine Verlegung eines beantragten Urlaubes durch den Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber nicht wegen der aktuellen Corona-Entwicklung mitgetragen werden.
7. Nehmen Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet; denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.Der Bezug von KUG ist derzeit bis zu 12 Monate möglich.Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit beziehen; auch für sie ist Kurzarbeitergeld zu zahlen.
8. Nachfolgend haben wir Links, die für Sie interessant sein dürften, wie folgt aufgestellt:
- Generelle Informationen:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html - Aktuelle Infos des Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html - Aktuelle Meldungen der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronavirus-1725960 - Fallzahlen in Deutschland
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html - Fallzahlen weltweit:
https://experience.arcgis.com/experience/685d0ace521648f8a5beeeee1b9125cd - Hygienehinweise BZgA:
https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/ - Verhaltenshinweise der WHO:
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/advice-for-public - FAQ des Robert-Koch-Instituts:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html - FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17529 - Erklärvideos der BZgA:
https://www.youtube.com/playlist?list=PLRsi8mtTLFAyJaujkSHyH9NqZbgm3fcvy - Informationen für Reisende:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762 - Hinweise für häusliche Quarantäne:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Handreichung_Tipps_bei_haeuslicher_Quarantaene.pdf