Bundesweit geltende aktuelle Corona-Neuregelungen
für die Zeit vom 02. bis 30.11.2020
1. Kontakt
In der Öffentlichkeit ist der Aufenthalt nur für zwei Haushalte erlaubt – also mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands – soweit die jeweilige Gruppe die Anzahl von mit maximal zehn Menschen nicht überschreitet.
Darüberhinausgehende Gruppen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind verboten.
2. Einzelhandel
Die Geschäfte bleiben unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet.
Pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich in den Geschäften nicht mehr als 1 Kunde aufhalten.
3. Gastronomie
Restaurants, Bars, Klubs, Diskotheken und Kneipen werden ab Montag, 2. November, bis zum Ende des Monats geschlossen. Lediglich die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt erlaubt.
4. Reisen
Übernachtungsangebote im Inland darf es nur noch für berufliche Zwecke geben, nicht mehr für touristische.
5. Veranstaltungen/ Sport- und Freizeitaktivitäten
Unterhaltungsveranstaltungen, wie Konzerte, Shows etc., sind untersagt. Gleiches gilt für den Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen.
Deshalb werden Theater, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Messen, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Bordelle, Fitnessstudios Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Bade-thermen, etc. geschlossen.
Lediglich Profisportveranstaltungen dürfen ohne Zuschauer stattfinden.
6. Dienstleistungen
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen.
Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Fußpflege bleiben bei Einhaltung der bisherigen Auflagen hingegen weiter möglich. Gleiches gilt für Friseursalons.