Strafrechtliche Sanktionierung der Nichteinhaltung der Corona-Virus-Schutzmaßnahmen
Die Einhaltung der Corona-Virusschutzverordnung wird nunmehr durch die Polizei- und Ordnungsbehörden in NRW streng überwacht und wie folgt beispielhaft sanktioniert:
Verzehr von Außer-Haus-Speisen näher als 50 Meter am Restaurant oder Imbiss | 50 Euro |
Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit (sofern nicht von Ausnahmen gedeckt) | 200 Euro |
Unerlaubte Besuche in Krankenhäusern oder Altenheimen | 800 Euro |
Picknick und Grillen | 250 Euro |
Organisieren von unerlaubten Sportveranstaltungen | 1.000 Euro |
Betrieb von Restaurants, Kneipen, Cafes | 4.000 Euro |
Betrieb von Fitness- oder Sonnenstudios | 5.000 Euro |
Öffentliche Ansammlung von mehr als zehn Personen | Straftat – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren |
Beachten Sie bitte, dass diese Bußgelder nicht für die gesamte Gruppe gelten, die gerade angetroffen wird und dann durch die entsprechende Anzahl geteilt werden kann. Vielmehr muss jeder, der von den Polizeibeamten oder aber den Ordnungsamtsmitarbeitern angetroffen wird, diese Beträge bezahlen.
Achtung: Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen mit einem Bußgeld zu belegen, wenn diese juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Zwar ist NRW derzeit das erste Bundesland mit einem Bußgeldkatalog. Die übrigen Bundesländer werden aber zeitnah folgen.
Nachfolgend haben wir einen Link, der für Sie interessant sein dürfte, wie folgt aufgestellt: