Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14. Sept. 2018 (Az. 21 W 56/18):
Wenn minderjährige Kinder erben, liegt es in der Verantwortung der (verbliebenen) Eltern, zu entscheiden, ob die Erbschaft im Interesse des Kindes angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Möchte ein Elternteil die Erbschaft im Namen seines minderjährigen Kindes ausschlagen, muss er beim Familiengericht eine Genehmigung einholen und diese dem Nachlassgericht vorlegen.
Im vorliegenden Fall verstirbt der Vater von zwei Kindern, der geschieden ist. Die Eltern des Erblassers sind bereits verstorben. Der minderjährige Sohn des Erblassers erklärt durch seine Mutter, dass er die Erbschaft ausschlägt, und reicht fristgerecht beim Nachlassgericht entsprechende Unterlagen ein. Die Mutter beantragt gleichzeitig eine familiengerichtliche Genehmigung für die Ausschlagung. Das Familiengericht übermittelt den genehmigten Beschluss dem Nachlassgericht mit dem Hinweis, dass der rechtskräftige Beschluss der Mutter zugestellt wurde.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Sohn des Verstorbenen die Erbschaft nicht wirksam innerhalb der Ausschlagungsfrist ausgeschlagen hat. Die Ausschlagung ist nur wirksam, wenn die Mutter von der familiengerichtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht hat.
Die Richter bestätigen, dass die Mutter die Ausschlagung nicht wirksam im Namen ihres Sohnes erklärt hat. Hierfür muss die Mutter als gesetzliche Vertreterin die Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und dem Berufungsgrund ihres Sohnes gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Innerhalb dieser Frist muss sie auch beim Familiengericht die Genehmigung für die Ausschlagung beantragen. Die Genehmigung des Familiengerichts selbst muss nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen, da die Mutter die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann.
Es ist wichtig festzuhalten, dass die Entscheidung, ob von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, dem Nachlassgericht mitgeteilt werden muss. Die Mutter muss unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung entscheiden, ob sie von dieser Gebrauch machen möchte, und dies dem Nachlassgericht mitteilen. Dem Sorgerechtsinhaber steht es frei, ob er von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch macht oder nicht. Nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung obliegt es der Mutter, eigenständig zu prüfen, ob die Ausschlagung der Erbschaft immer noch im Interesse des Kindeswohls liegt. Es genügt daher nicht, dass das Familiengericht dem Nachlassgericht von der Genehmigung berichtet hat.